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   BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84   

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BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84 (https://dejure.org/1985,1575)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1985 - 6 B 83.84 (https://dejure.org/1985,1575)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1985 - 6 B 83.84 (https://dejure.org/1985,1575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die bei der Kriegsdienstverweigerung vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Erforderlichkeit eines Gewissenskonflikts in einer Notwehrsituation oder Nothilfesituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 475
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).

    Weil der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, in denen jedes mögliche Verhalten - gleichgültig, ob er (aktiv) den Angreifer tötet oder aber (passiv) die Tötung des angegriffenen Opfers zuläßt - zur Vernichtung des einen oder des anderen Lebens führt, unausweichlich gegen das Verbot seines Gewissens, Menschen zu töten, verstoßen muß, kommt es nach der Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob er sich für ein Eingreifen zugunsten des angegriffenen Opfers oder aber dafür entscheidet, untätig zu bleiben; vielmehr ist hier maßgeblich allein die Motivation des Wehrpflichtigen, die ihn zum Eingreifen oder Nichteingreifen veranlaßt, wobei es letztlich darauf ankommt, ob sich diese Motivation in seine gewissensmäßigen Erwägungen und Wertungen einordnen läßt (vgl. dazu schonUrteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [a.a.O.], vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [a.a.O.] undvom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).

    Weil der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, in denen jedes mögliche Verhalten - gleichgültig, ob er (aktiv) den Angreifer tötet oder aber (passiv) die Tötung des angegriffenen Opfers zuläßt - zur Vernichtung des einen oder des anderen Lebens führt, unausweichlich gegen das Verbot seines Gewissens, Menschen zu töten, verstoßen muß, kommt es nach der Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob er sich für ein Eingreifen zugunsten des angegriffenen Opfers oder aber dafür entscheidet, untätig zu bleiben; vielmehr ist hier maßgeblich allein die Motivation des Wehrpflichtigen, die ihn zum Eingreifen oder Nichteingreifen veranlaßt, wobei es letztlich darauf ankommt, ob sich diese Motivation in seine gewissensmäßigen Erwägungen und Wertungen einordnen läßt (vgl. dazu schonUrteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [a.a.O.], vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [a.a.O.] undvom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73

    Begriff der Gewissensentscheidung - Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).

    Weil der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, in denen jedes mögliche Verhalten - gleichgültig, ob er (aktiv) den Angreifer tötet oder aber (passiv) die Tötung des angegriffenen Opfers zuläßt - zur Vernichtung des einen oder des anderen Lebens führt, unausweichlich gegen das Verbot seines Gewissens, Menschen zu töten, verstoßen muß, kommt es nach der Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob er sich für ein Eingreifen zugunsten des angegriffenen Opfers oder aber dafür entscheidet, untätig zu bleiben; vielmehr ist hier maßgeblich allein die Motivation des Wehrpflichtigen, die ihn zum Eingreifen oder Nichteingreifen veranlaßt, wobei es letztlich darauf ankommt, ob sich diese Motivation in seine gewissensmäßigen Erwägungen und Wertungen einordnen läßt (vgl. dazu schonUrteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [a.a.O.], vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [a.a.O.] undvom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Danach sollte das KDVG zum einen nicht die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) aus dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit hergeleitete Nowendigkeit einer "Gewissensprüfung" in Frage stellen, die gewährleistet, "daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind" (vgl. BVerfG a.a.O., 7. Leitsatz und S. 166 f., 168).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Schließlich kann die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben, wie sie der Sache nach als Verfahrensfehler das Ausgehen des Verwaltungsgerichts von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt, Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazuUrteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145]), rügt.
  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Soweit die Beschwerde im Hinblick auf das Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil nach ihrer Ansicht das neue Recht, § 14 Abs. 1 KDVG, die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe reduziert hat, und zwar auch bei den vor dem 1. Juli 1983 gestellten "Altanträgen", hat der Senat bereitsmit Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = DÖV 1984, 676) entschieden, daß das Inkrafttreten des KDVG insoweit keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, weil bereits das Gesetz selbst mit hinreichender Klarheit diese Frage entschieden habe.
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).
  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 44.75

    Situation im Ausrottungskrieg - Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 80.75

    Gewaltsame Abwehr eines Ausrottungsfeldzuges - Absolute Achtung menschlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Wenn aber der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, gleichgültig, ob er sich für oder gegen ein Einschreiten gegen den Angreifer entscheidet, unausweichlich gegen das absolute Tötungsverbot seines Gewissens verstößt, weil sein Verhalten in jedem Falle zum Tode von Menschen führt, hat sein Verhalten zwangsläufig eine schwere Gewissensbelastung zur Folge (vgl. dazuz.B. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100]).
  • BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 51.83

    Gewissensfreiheit - Wehrdienstverweigerung - Anerkennung - Kriegssituation

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84
    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).
  • BVerwG, 22.08.1988 - 6 C 45.86

    Kriegsdienstverweigerer - Unrichtiger Sachverhalt

    Nach der - hier ausdrücklich vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 475) erläutert und präzisiert hat, kann das der Verweigerung des Kriegsdienstes zugrundeliegende absolute Tötungsverbot zwar in bestimmten zugespitzten Konfliktsituationen - wie z.B. in Fällen der Notwehr und Nothilfe - "Ausnahmen" erfahren, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - <BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38>).

    Der Wehrpflichtige, der die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat, verstößt jedoch auch in solchen zugespitzten Konfliktsituationen unausweichlich gegen das absolute Tötungsverbot seines Gewissens, gleichgültig, ob er sich für oder gegen ein Einschreiten gegen den Angreifer entscheidet; sein Verhalten hat daher zwangsläufig eine schwere Gewisensbelastung zur Folge (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - m.w.N.).

  • BVerwG, 24.03.1988 - 6 C 23.86

    Kriegsdienstverweigerer - Geiselerschießung - Passiver Widerstand

    Indem das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Kläger nicht lediglich in einer "Schuldverstrickung" sieht, die sein Gewissen belasten müßte (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - <NVwZ 1986, 475>), sondern ihm - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - (BVerwGE 74, 72) - darüber hinaus schon die Erschießung von Geiseln durch den Aggressor als eigenes Handeln "zurechnen" will, verkennt es den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

    Dieser Frage ist das Verwaltungsgericht zwar zu Recht nachgegangen (vgl. dazu den bereits angeführten Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.07.1992 - 6 C 17.90

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

    Zwar hat der Senat mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2 zwecks Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt, daß damit hinsichtlich Notwehr- oder Nothilfesituationen keine "Ausnahmen" von dem für den Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen absolut verbindlich geltenden Tötungsverbot zugelassen werden; denn es kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen dem Verweigerer die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötet, zwangsläufig gegen sein Gewissen handelt und dieses folglich schwer belastet.
  • BVerwG, 23.11.1988 - 6 C 51.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Irreale Fallgestaltung -

    Zwar hat der Senat mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 475) zwecks Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt, daß damit hinsichtlich Notwehr- oder Nothilfesituationen keine "Ausnahmen" von dem für den Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen absolut verbindlich geltenden Tötungsverbot zugelassen werden; denn es kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen dem Verweigerer die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötet, zwangsläufig gegen sein Gewissen handelt und dieses folglich schwer belastet.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 1.91

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

    Vielmehr ist klar zu unterscheiden zwischen der Tötung eines Angreifers in (privater) Notwehr oder Nothilfe sowie in notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen im Kriege, zu der ein seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anstrebender Wehrpflichtiger bereit sein darf, und der Bereitschaft zur Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg, die eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ausschließt: Zwar darf nur derjenige Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden, der sich auf ein für ihn absolut verbindlich geltendes Tötungsverbot beruft, das auch in bezug auf zivile Notwehr- und Nothilfesituationen keine "Ausnahmen" zuläßt (vgl. dazu Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2); denn es kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen dem Verweigerer die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötet, zwangsläufig gegen sein Gewissen handelt und dieses folglich schwer belastet.
  • BVerwG, 19.08.1987 - 6 B 82.86
    Ein die Abweichungsrüge rechtfertigender Widerspruch des angegriffenen Urteils besteht auch nicht zu dem Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 6 B 62.99

    Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die

    Das Vorbringen wäre aber auch unbegründet, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß es die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe kennzeichne, daß das Gewissen des Verweigerers diesem die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbiete mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötete, zwangsläufig gegen sein Gewissen handeln und dieses folglich schwer belasten würde (Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2).
  • BVerwG, 12.04.1989 - 6 B 62.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels -

    Danach kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen des Verweigerers diesem die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötete, zwangsläufig gegen sein Gewissen handeln und dieses folglich schwer belasten würde (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - m.w.N.).
  • BVerwG, 02.12.1986 - 6 C 60.84

    Maßstab für die Darlegung der Gewissensentscheidung bei Altanträgen auf

    Ob diese Schlußfolgerung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist (vgl. u.a. Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - m.w.Nachw.) und ob auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den vom Kläger geäußerten Hemmungen, auf "Pappkameraden"zu schießen, im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 88.82 (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 4 = NVwZ 1986, 477) stehen, bedarf keiner Erörterung, weil es sich hierbei nur um Hilfserwägungen des Gerichts handelt.
  • BVerwG, 25.06.1987 - 6 B 66.86

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Einberufung eines Arztes in den

    Hier konnte beim Verwaltungsgericht der Eindruck entstehen, daß dem Kläger nicht bewußt war, daß er auch im Falle einer Tötung in Notwehr gegen das von ihm in Anspruch genommene absolute Tötungsverbot handelt, auch wenn ihm ein solches Zuwiderhandeln in einer derart zugespitzten Konfliktsituation, in der jedes - aktive oder passive - Verhalten zum Tode von Menschen führt, nicht angelastet wird (vgl. dazu Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - <NVwZ 1986, 475>).
  • BVerwG, 22.01.1987 - 6 B 65.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.06.1987 - 6 B 28.86

    Verständnis des Begriffs Gewissen im Rahmen der grundrechtlich geschützten

  • BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 126.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Gewissensentscheidung gegen

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